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| ● | Arbeiten an Innen- und Außenwänden |
| ● | Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.a. |
| ● | Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen |
| ● | Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -röhren |
| ● | Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen) |
| ● | Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen |
| ● | Modernisierung oder Austausch der Einbauküche, Modernisierung des Badezimmers |
| ● | Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer), Maßnahmen der Gartengestaltung |
| ● | Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück |
Allgemein kann man sagen, dass alle handwerklichen
Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in
einem inländischen Haushalt (Mietobjekt oder Eigentum) des Steuerpflichtigen erbracht werden, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten
Haushalts oder von Fachkräften erledigt werden, bis zu maximal 1200 €
pro Jahr
von der zu zahlenden Steuer abzugsfähig sind.
Auch Kontrollaufwendungen (z.B.
Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen)
sind begünstigt. Das Gleiche gilt für handwerkliche Leistungen für
Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen), soweit die Aufwendungen
die Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung betreffen und nicht im Rahmen einer
Neubaumaßnahme anfallen.
Achtung:
| ● | Generell sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht begünstigt. |
| ● | Bei Handwerkerrechnungen ist nur der
Rechnungsanteil, der die Lohnkosten betrifft, anrechenbar und davon 20%. Wenn Sie also das Bad renovieren, ist der Preis für die
neue Wanne nicht anrechenbar, wohl aber 20% des Arbeitsaufwandes
für den Einbau. Der Steuerbonus beträgt max. 20% von 6000 €
Arbeitskosten, also 1200 €! |
Wie erhalten Sie den Steuerbonus?
Bei der Einkommenssteuererklärung können Sie die "Haushaltsnahe Dienstleistungen"
ansetzen.
Sie benötigen:
- Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer
- Die
Arbeitskosten müssen auf der Rechnung als separater betrag ausgewiesen werden
-
Ein Nachweis oder Beleg des Kreditinstitutes über die Bezahlung des
Handwerksbetriebes
Alle Angaben ohne Gewähr.
Quelle:
Bundesministerium der Finanzen, Foto CDU Deutschland